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Befreiung / Beurlaubung

Eltern können ihr Kind in besonderen Ausnahmefällen zeitlich begrenzt vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreien lassen. Näheres regelt die Schulpflicht-Verordnung M-V.

 

Über die stundenweise Befreiung vom Fachunterricht aus gesundheitlichen Gründen - besonders im Fach Sport - entscheidet der jeweilige Fachlehrer. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden. Freistellungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei begründeten Zweifeln seitens der Schule kann ein ärztliches Attest verlangt werden.

 

Beurlaubungen vom Schulbesuch können aus wichtigen Gründen beantragt werden. Dazu zählen persönliche oder familiäre Angelegenheiten während der Unterrichtszeit. Anträge auf Beurlaubung müssen rechtzeitig in schriftlicher Form mit Begründung an die Schulleitung gestellt werden. "Rechtzeitig" bedeutet: mindestens vier Wochen vorher.

 

Über Beurlaubungen von bis zu drei Monaten - zum Beispiel für Kuraufenthalte - entscheidet die Schulleitung, darüber hinaus die zuständige Schulbehörde.